AGBs

l. Geltungsbereich

1. Für alle Angebote und Lieferungen der Cargotec Germany GmbH ("im Folgenden Cargotec genannt") sowie für Service-, Leasing- und Reparaturverträge, die ab dem 1. Dezember 2009 vertraglich vereinbart werden, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass Cargotec diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen zwischen Cargotec und dem Kunden, aber nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von Cargotec sind freibleibend, der Vertrag kommt erst durch eine auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung von Cargotec zu Stande.

2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn Cargotec die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Vertrag kommt auch dann zu Stande, wenn die Lieferung erst nach Fristablauf erfolgt ist, sofern der Kunde die Ware nicht unverzüglich zurücksendet.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Cargotec zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abschließend niedergelegt.

4. Sämtliche Angaben in Unterlagen von Cargotec, z. B. in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produkt-spezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als Garantien. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Bei Übernahme einer Neugeräte-Garantie treten die Rechte des Kunden aus den Neugeräte-Garantiebedingungen neben seine gesetzlichen Rechte und seine Rechte aus diesen Geschäftsbedingungen.

5. An Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die Cargotec dem Kunden übermittelt, behält sich Cargotec Eigentums- sowie ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Cargotec einholen.

6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den Vertragsverhältnissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Cargotec.

 

III. Preise

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen.

2. Vom Kunden gewünschte oder von Cargotec für notwendig gehaltene Verpackungs- sowie Lieferkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten für einen eventuellen Rücktransport der Verpackung zu Cargotec trägt der Kunde. Leihverpackungen hat der Kunde zurückzugeben.

3. Wünscht der Kunde eine Lieferung erst nach mehr als 3 Monaten ab Vertragsschluss, behält sich Cargotec das Recht vor, die vereinbarten Preise bei Kostenänderungen, die nach Vertragsabschluss und während des Herstellungsprozesses aufgetreten sind, insbesondere bedingt durch Tarifverträge und Materialpreisänderungen und deren Entstehen er nicht zu vertreten hat, die ihm jedoch nachweislich entstanden sind, zu erhöhen oder herabzusetzen.

4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen des Preises, die auf eine vereinbarte Fremdwährung oder einen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro eintreten, sind vom Kunden zu tragen.

5. Bei Reparaturverträgen wird ein von Cargotec erstellter Kostenvoranschlag dem Reparaturvertrag nur dann zu Grunde gelegt, wenn die Auftragserteilung innerhalb von drei Wochen nach Abgabe des Kostenvoranschlages erfolgt.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anders vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Montage- und Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Fahrzeugs oder des reparierten Gegenstandes fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Rechnung bei Cargotec eingeht.

2. Bei Reparaturverträgen wird die Rechnungsforderung mit der Abholung des Auftragsgegenstandes sofort zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Abholung, ist die Forderung spätestens zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung durch Cargotec und des Rechnungszuganges fällig.

3. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 10 % der Kaufsumme per anno zu zahlen. Cargotec behält sich vor, einen höheren Zinsschaden sowie weitere Schäden geltend zu machen.

4. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Cargotec ist auch berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen, wenn nach Vertragsschluss beim Kunde Vermögensverschlechterungen auftreten bzw. erstmalig zu Tage treten oder wenn Cargotec hiervon nach Vertragsschluss erstmals Kenntnis erhält, dadurch die Restforderung gefährdet erscheint und Cargotec den Kunden zuvor erfolglos aufgefordert hat, angemessene Sicherheit zu leisten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferung und Verzug

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei nach-träglichen Vertragsänderungen ist die Lieferzeit erforderlichenfalls neu festzulegen.
Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Cargotec die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von Cargotec verlassen hat oder Cargotec dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und rechtmäßige Aussperrung) sowie andere, von Cargotec nicht zu vertretende Umstände, die Cargotec vorübergehend an der Lieferung hindern oder diese erheblich erschweren, berechtigen Cargotec, den Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Anderweitige Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Behinderung von nicht absehbarer Dauer, so ist auch Cargotec nach Ablauf von vier Monaten zum Rücktritt berechtigt.

5. Holt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab oder wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Kunden verzögert, kann Cargotec einen Monat, nachdem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist, vom Kunden den Ersatz der durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Anspruch von Cargotec auf Ersatz der darüber hinausgehenden Mehrkosten für das Angebot, die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware bleibt davon unberührt.

6. Cargotec ist zudem berechtigt, nachdem dem Kunden eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt wurde und wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt Cargotec zurück, besteht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug nicht zu vertreten. Verfügt Cargotec nach erfolgloser Fristsetzung zur Annahme anderweitig über die Ware, hat der Kunde die mit der Lieferung von Ersatzware verbundene Verzögerung in Kauf zu nehmen. Im Falle einer Verzögerung von unangemessener Dauer ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

 

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Cargotec.

2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Cargotec weitere Leistungen, wie die Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat oder wenn Cargotec die Versandkosten trägt.

3. Bei Selbstabholung - auch durch Dritte - geschieht die Sicherung und der Transport der Ware auf eigene Gefahr.

4. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann die Ware von Cargotec gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

6. Bei Reparaturverträgen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden im Betrieb von Cargotec, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Kunden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

7. Bei Reparaturverträgen ist der Kunde vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verpflichtet, den Auftragsgegenstand spätestens eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung bei Cargotec abzuholen. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, kann Cargotec den Ersatz der durch die Aufbewahrung des Auftragsgegenstandes entstehenden Kosten verlangen.

8. Wird der Auftragsgegenstand bei Reparaturverträgen auf Wunsch des Kunden durch Cargotec oder einen von Cargotec beauftragten Dritten am Sitz des Kunden oder an einem anderen Ort ausgeliefert, so trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten des Transports. Das Gleiche gilt im Falle der Abholung des Auftrags-gegenstandes beim Kunden.

 

VII. Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden

1. Cargotec hat das Recht, die Ware zurückzuhalten, wenn sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtert hat oder eine solche Verschlechterung zu befürchten ist oder wenn Cargotec nach Vertragsabschluss von einer solchen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Kunden Kenntnis erlangt und die Ansprüche von Cargotec dadurch gefährdet werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht von Cargotec entfällt, wenn der Kunde den Kaufpreis gezahlt oder in Höhe des Kaufpreises Sicherheit geleistet hat.

2. Liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 1 vor, hat Cargotec zudem das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dies gilt jedoch nur, wenn Cargotec dem Kunden zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um für alle fälligen Forderungen angemessene Sicherheit zu leisten, und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

 

 

 

 

Vlll. Eigentumsvorbehalt; erweitertes Pfandrecht

1. Cargotec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kunde den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten (z. B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Cargotec beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlich-keiten, die Cargotec im Interesse des Kunden eingegangen ist.Besteht zwischen Cargotec und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Cargotec aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Übergabe der Vorbehaltsware an Dritte, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Vermietung der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Cargotec zulässig. Der Kunde hat Cargotec Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung, der Ausübung des Werkunternehmer-pfandrechts oder der Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Cargotec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde Cargotec für den daraus entstandenen Schaden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist Cargotec berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.

4. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:

a) Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Kunden wird stets für Cargotec vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Cargotec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Cargotec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die durch die Verarbeitung entstehende Sache dient im Übrigen der gleichen Sicherung von Cargotec wie die Vorbehaltsware.

b) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird Cargotec im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich Cargotec und der Kunde hiermit vorab darüber, dass der Kunde Cargotec das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.

5.  Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Cargotec kann diese Ermächtigung widerrufen, sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung sowie der Verbindung und Vermischung an Cargotec ab.

Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe an Cargotec abzuführen, in der Cargotec fällige Forderungen (Ziff. 1) gegen den Kunden hat. Cargotec ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten von Cargotec (Vorbehaltsware, Miteigentum, Sicherungsabtretung) die Forderungen Cargotecs nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so ist Cargotec auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten bis zur Höhe von 120 % des realisierbaren Werts freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Cargotec.

7. Soweit bei Reparaturverträgen das eingebaute Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Vertragsgegenstandes geworden sind, behält sich Cargotec das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor.

8. Wegen seiner Forderung aus einem Reparaturauftrag steht Cargotec ein Pfand-recht an dem auf Grund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur-gegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammen-hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

IX. Gewährleistung

1. Die in den von Cargotec überlassenen Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) enthaltenen Maß- und Gewichtsangaben sind nur Circa-Angaben und stellen keine Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB dar, es sei denn Cargotec hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Cargotec haftet nicht für seine öffentlichen Äußerungen sowie öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen, die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, oder wenn Cargotec die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt waren.

2. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Cargotecs bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Cargotec zumutbar ist.

3. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Cargotec Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind Cargotec unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, anzuzeigen. Versäumt es der Kunde, den Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

Mängel, welche auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind Cargotec unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

4. Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist Cargotec abweichend von § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, nach seiner Wahl, neu zu liefern (Ersatzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen (Mängelbeseitigung).

Wenn die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht erfolgte, ist Cargotec berechtigt, die im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurück-treten. Schadenersatz hat Cargotec nur nach Maßgabe von Ziff. XI. zu leisten.
Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist auszugehen, wenn der Mangel nach drei Nacherfüllungsversuchen von Cargotec nicht beseitigt worden ist. Tritt ein Mangel, der zunächst von Cargotec beseitigt worden ist, nach Ablauf von 14 Tagen nochmals auf, gilt der nächste Nach-erfüllungsversuch als neuer Versuch im Sinne des vorstehenden Satzes.

6. Cargotec haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, für den Fall dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigen und/oder der Mangel in Kürze von selbst verschwindet und/oder vom Kunden selbst mit nur un-erheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Die Mängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn:

a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, und/oder außergewöhnlichen oder chemischen, elektrochemischen oder elek-trischen Einflüssen oder außergewöhnlichen Witterungs- und Natureinflüssen ausgesetzt wurde oder

b) der Kaufgegenstand zuvor in einem von Cargotec nicht anerkannten Betrieb aufgebaut oder montiert, instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder

c) in den Kaufgegenstand Teile eingebracht worden sind, deren Verwendung Cargotec nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

d) der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Umstände verursacht worden ist.

§ 442 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

8. Bei Reparaturaufträgen sind Mängel der Reparaturleistung gleichfalls vom Kunden unverzüglich nach ihrer Feststellung Cargotec anzuzeigen. Cargotec ist in diesem Fall zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Vergütungsanspruch zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn der Mangel nach drei Nachbesserungsversuchen von Cargotec nicht beseitigt worden ist. Schadensersatz hat Cargotec auch dann nur nach Maßgabe von Ziffer XI. zu leisten.

9. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

X. Entschädigung von Cargotec bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Kunde

Wird der Vertrag durch den Kunden im Einvernehmen Cargotec storniert, bevor die nach dem Vertrag zu liefernde Sache an den Kunde übergeben wurde oder ihm die Versandbereitschaft angezeigt wurde, hat Cargotec einen Anspruch auf Erstattung der bis zur Stornierung durch die Vertragsdurchführung entstandenen Aufwen-dungen in Höhe von

- mindestens 10 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn die Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem (auch unverbindlichen) Liefertermin erfolgt,

- mindestens 20 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn die Stornierung innerhalb von 4 Wochen bis zum (auch unverbindlichen) Liefertermin erfolgt.

Beiden Vertragsparteien bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Cargotec entstandenen Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.

 

XI.   Haftung und Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Wege der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung von Cargotec auf den Ersatz von typischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2. Eine etwaige Haftung aufgrund von zwingenden Regelungen des Produkt-haftungsgesetzes bleibt davon unberührt.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit davon unberührt. Eine solche Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die der bisherigen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

 

XIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist der Sitz von Cargotec. Cargotec ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cargotec Germany GmbH,

Stand: 1. Dezember 2009


 

 

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